Cyber-Sicherheits-Web-Talk „Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (UBI)“
Über das Online-Seminar:
08. Dezember 2021, 10:00 – 11:00 Uhr
Mit dem Zweiten Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) ergeben sich neue Regelungen für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (UBI).
Wer ist eigentlich UBI?
Welche Unternehmensgruppen als UBI gelten, ist im BSI-Gesetz definiert. Dazu zählen Unternehmen, die im Bereich Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder im Bereich von Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte tätig sind (UBI 1). Außerdem die nach ihrer inländischen Wertschöpfung größten Unternehmen Deutschlands sowie wesentliche Zulieferer für diese Unternehmen (UBI 2). Ebenfalls gelten als UBI Betreiber „eines Betriebsbereichs der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung" oder Betreiber, die, "nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung diesen gleichgestellt sind.“ (UBI 3).
Lassen Sie uns darüber reden:
Dr. Timo Hauschild, Fachbereichsleiter „Cyber-Sicherheit für Kritische Infrastrukturen“ im BSI, wird zunächst einen Überblick über den Themenbereich geben. Im Anschluss gibt es umfassende Gelegenheit für Fragen und Diskussion mit Experten aus unseren Fachreferaten sowie dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Durch die Veranstaltung führt Stefan Becker, Referatsleiter "Cyber-Sicherheit für die Wirtschaft und Allianz für Cyber-Sicherheit“ im BSI.
In unserem Web-Talk erfahren Sie:
- Wer fällt unter die Definition "Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse" (UBI) gemäß BSI-Gesetz?
- Wie verhalten sich KRITIS- und UBI-Regulierung zueinander?
- Welche gesetzlichen Pflichten kommen auf UBI zu?
- Was müssen UBI jetzt tun?
Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
Weitere Informationen zu Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse.